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Kündigungsbutton

Der Kündigungsbutton ist da! Unternehmer*innen sollten wissen: Kund*innen können jetzt auch online per Mausklick über einen Button kündigen!

Vielleicht hast Du es schon mitbekommen, das Kündigen von Verträgen für die Verbraucher*innen im elektronischen Geschäftsverkehr – also übers Internet – wird vereinfacht.

Wir fassen für Dich kurz zusammen, was Unternehmer*innen die Online-Abos und andere Online-Verträge für Verbraucher*innen anbieten, jetzt beachten müssen:

Welche Verträge sind genau betroffen?

Die Bereitstellung eines Kündigungsbuttons gilt für sogenannte entgeltliche Dauerschuldverhältnisse, die über eine Webseite abgeschlossen werden können. Dazu zählen beispielsweise Abonnements, aber auch Unterrichtsverträge.

Verpflichtend ist dies für alle Unternehmer*innen, die den Vertragsabschluss über ihre Webseite gegenüber Verbraucher*innen ermöglichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag auch tatsächlich online abgeschlossen wurde.

Wichtig! Der Kündigungsbutton muss auch für Verträge gültig sein, die vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurden.

Ausnahmen:

Von dieser Pflicht sind jene Verträge ausgeschlossen, die nach einer gesetzlichen Vorgabe gekündigt werden müssen. Dazu zählen Miet- und Arbeitsverträge. Eine weitere Ausnahme betrifft Webseiten, die Verträge über Finanzdienstleistungen anbieten.

Kündigung per Mausklick über einen Button ist jetzt Pflicht!

Seit dem 1. Juli 2022 ist der Kündigungsbutton Pflicht, das wurde im Rahmen des „Gesetz über faire Verbraucherverträge“ ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Webseiten, die einen kostenpflichtigen Vertrag mit längerer Laufzeit anbieten (so genannten Dauerschuldverhältnisse), müssen nunmehr auch einen Kündigungsbutton für Verbraucher*innen anbieten. Über diesen können Verbraucher*innen künftig beispielsweise ihre Online-Abos kündigen.

Was muss beim Kündigungsbutton beachtet werden?

Unternehmer*innen müssen bei der Gestaltung des Kündigungsbuttons die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 312 k BGB einhalten. Demnach muss der Button „ständig verfügbar, sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein“.

Eine Kündigung in zwei Schritten:

Erster Schritt: Einleitung zum Kündigungsvorgang. Die Verbraucher*innen sollten über eine deutlich gekennzeichnete Schaltfläche zu einer Bestätigungsseite gelangen. „Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.“

Zweiter Schritt: Abgabe der Kündigung. Die Verbraucher*innen können die notwendigen Angaben machen und dann die Kündigung final bestätigen. Auch hierfür sollte eine deutlich beschriftete Schaltfläche („jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung) eingefügt sein.

Sowohl die Einleitung zum Kündigungsvorgang als auch die Abgabe der Kündigung müssen demnach von Unternehmer*innen auf ihrer Webseite so gestaltet werden, dass die Verbraucher*innen leicht Zugang haben.

Der Eingang der Kündigung muss bestätigt werden

Unternehmer*innen müssen ihren Verbraucher*innen den Eingang der Kündigung sofort in Textform bestätigen, also per E-Mail.

Natürlich können Verbraucher*innen auch weiterhin ihre Verträge per Post oder E-Mail kündigen. Die Einführung des Kündigungsbuttons soll als zusätzliche Kündigungsmöglichkeit eingerichtet werden, um Verbraucher*innen das Kündigen zum Beispiel von Abos einfacher zu machen.

Fazit:

  • Kündigungsbutton gilt für Unternehmer*innen, die über eine Webseite Verbraucher*innen Dauerschuldverhältnisse anbieten
  • Gilt auch für Verträge, die vor dem 01.07.2022 abgeschlossen wurden.
  • Kündigungsbutton muss ständig verfügbar, sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein
  • Unternehmer*innen müssen den Kündigungseingang auf elektronischem Weg bestätigen
Der Kündigungsbutton ist da. Die Abbildung listet auf, welche Anforderungen nun auf Unternehmer*innen und Verbraucher*innen zukommen. Die Auflistung wird durch passende Icons ergänzt.
Der Kündigungsbutton ist da und diese Fakten müssen Unternehmer*innen beachten.

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